Ergänzung zur Verpflichtungserklärung
In Ergänzung der Verpflichtungserklärung, zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses,
des Datenschutzes und des Rechts auf Persönlichkeit, welches jeder, im aktiven Dienst befindlicher, oder im aktiven Dienst gewesener, Feuerwehrmann im Zusammenhang mit Feuerwehreinsätzen, speziell wenn er am Funkgeschehen aktiv oder passiv teilnimmt, zu beachten hat, sind hier folgend Auszüge aus den Gesetzen und beispielhaft Internetlinks , die keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben, aufgelistet, um einen groben Überblick zur Gesetzeslage, sowie zum fälligen Strafmaß bei Missachtung, zu geben.
Für den Dienst in der Feuerwehr gilt in einfachen Worten ausgedrückt:
Wer in irgendeiner Art und Weise Informationen von Feuerwehreinsätzen, egal welcher Art (Bilder, Sprache, Text), ohne Beauftragung durch Bevollmächtigte an die Öffentlichkeit bringt, kann dafür bestraft werden. In schweren Fällen sogar mit Freiheitsentzug.
Die unten stehenden Teile der jeweiligen Gesetze sind relevant für den Feuerwehrdienst und die Teilnahme am Funkverkehr. Sie dienen lediglich der Information und als Nachschlagewerk.
Sie sind weder vollständig noch rechtlich bindend.
Die Internetlinks sowie die auszugsweise kopierten Texte stammen ausschließlich von
www.gesetze-im-internet.de bzw. verweisen darauf.
(Veröffentlichter Stand am 01.10.2017)
Telekommunikationsgesetz
https://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2004/
Bundesdatenschutzgesetz
https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/
Grundgesetz
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/
Strafgesetzbuch
https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/
Telekommunikationsgesetz (TKG)
Telekommunikationsgesetz (TKG)
§ 88 Fernmeldegeheimnis
https://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2004/__88.html
(1) Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche.
(2) Zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses ist jeder Diensteanbieter verpflichtet. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach dem Ende der Tätigkeit fort, durch die sie begründet worden ist.
(3) Den nach Absatz 2 Verpflichteten ist es untersagt, sich oder anderen über das für die geschäftsmäßige Erbringung der Telekommunikationsdienste einschließlich des Schutzes ihrer technischen Systeme erforderliche Maß hinaus Kenntnis vom Inhalt oder den näheren Umständen der Telekommunikation zu verschaffen. Sie dürfen Kenntnisse über Tatsachen, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, nur für den in Satz 1 genannten Zweck verwenden. Eine Verwendung dieser Kenntnisse für andere Zwecke, insbesondere die Weitergabe an andere, ist nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift dies vorsieht und sich dabei ausdrücklich auf Telekommunikationsvorgänge bezieht. Die Anzeigepflicht nach § 138 des Strafgesetzbuches hat Vorrang.
(4) Befindet sich die Telekommunikationsanlage an Bord eines Wasser- oder Luftfahrzeugs, so besteht die Pflicht zur Wahrung des Geheimnisses nicht gegenüber der Person, die das Fahrzeug führt oder gegenüber ihrer Stellvertretung.
Telekommunikationsgesetz (TKG)
§ 89 Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Empfangsanlagen
https://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2004/__89.html
Mit einer Funkanlage dürfen nur Nachrichten, die für den Betreiber der Funkanlage, Funkamateure im Sinne des Gesetzes über den Amateurfunk vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind, abgehört oder in vergleichbarer Weise zur Kenntnis genommen werden. Der Inhalt anderer als in Satz 1 genannter Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, auch von Personen, für die eine Pflicht zur Geheimhaltung nicht schon nach § 88 besteht, anderen nicht mitgeteilt werden. § 88 Abs. 4 gilt entsprechend. Das Abhören oder die in vergleichbarer Weise erfolgende Kenntnisnahme und die Weitergabe von Nachrichten auf Grund besonderer gesetzlicher Ermächtigung bleiben unberührt.
Bundesdatenschutzgesetz (BSDG)
Bundesdatenschutzgesetz (BSDG)
§ 5 Datengeheimnis
https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__5.html
Den bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen ist untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis). Diese Personen sind, soweit sie bei nicht-öffentlichen Stellen beschäftigt werden, bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
§ 43 Bußgeldvorschriften
http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__43.html
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
§ 44 Strafvorschriften
http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__44.html
Grundgesetz (GG)
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Art 2
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_2.html
Auszug :
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Strafgesetzbuch (StGB)
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 201 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__201.html
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt
- das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder
- eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt
- das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder
- das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt.
Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen. Sie ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder
als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt
(Absätze 1 und 2).
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können
eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 203 Verletzung von Privatgeheimnissen
https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__203.html
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 206 Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses
https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__206.html
(1) Wer unbefugt einer anderen Person eine Mitteilung über Tatsachen macht, die dem Post- oder Fernmeldegeheimnis unterliegen und die ihm als Inhaber oder Beschäftigtem eines Unternehmens bekanntgeworden sind, das geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Inhaber oder Beschäftigter eines in Absatz 1 bezeichneten Unternehmens unbefugt
- eine Sendung, die einem solchen Unternehmen zur Übermittlung anvertraut worden und verschlossen ist, öffnet oder sich von ihrem Inhalt ohne Öffnung des Verschlusses unter Anwendung technischer Mittel Kenntnis verschafft,
- eine einem solchen Unternehmen zur Übermittlung anvertraute Sendung unterdrückt oder
- eine der in Absatz 1 oder in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Handlungen gestattet oder fördert.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Personen, die
- Aufgaben der Aufsicht über ein in Absatz 1 bezeichnetes Unternehmen wahrnehmen,
- von einem solchen Unternehmen oder mit dessen Ermächtigung mit dem Erbringen von Post- oder Telekommunikationsdiensten betraut sind oder
- mit der Herstellung einer dem Betrieb eines solchen Unternehmens dienenden Anlage oder mit Arbeiten daran betraut sind.
(4) Wer unbefugt einer anderen Person eine Mitteilung über Tatsachen macht, die ihm als außerhalb des Post- oder Telekommunikationsbereichs tätigem Amtsträger auf Grund eines befugten oder unbefugten Eingriffs in das Post- oder Fernmeldegeheimnis bekanntgeworden sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Dem Postgeheimnis unterliegen die näheren Umstände des Postverkehrs bestimmter Personen sowie der Inhalt von Postsendungen. Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche.
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 331 Vorteilsannahme
https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__331.html
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 332 Bestechlichkeit
https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__332.html
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 353b Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht
(1) Wer ein Geheimnis, das ihm als
- Amtsträger,
- für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder
- Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Hat der Täter durch die Tat fahrlässig wichtige öffentliche Interessen gefährdet, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, unbefugt einen Gegenstand oder eine Nachricht, zu deren Geheimhaltung er
- auf Grund des Beschlusses eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes oder eines seiner Ausschüsse verpflichtet ist oder
- von einer anderen amtlichen Stelle unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Verletzung der Geheimhaltungspflicht förmlich verpflichtet worden ist,
an einen anderen gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(3a) Beihilfehandlungen einer in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Strafprozessordnung genannten Person sind nicht rechtswidrig, wenn sie sich auf die Entgegennahme, Auswertung oder Veröffentlichung des Geheimnisses oder des Gegenstandes oder der Nachricht, zu deren Geheimhaltung eine besondere Verpflichtung besteht, beschränken.
(4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung verfolgt. Die Ermächtigung wird erteilt
- von dem Präsidenten des Gesetzgebungsorgans
a) in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit bei einem oder für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes bekanntgeworden ist,
b) in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1; - von der obersten Bundesbehörde
a) in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit sonst bei einer oder für eine Behörde oder bei einer anderen amtlichen Stelle des Bundes oder für eine solche Stelle bekanntgeworden ist,
b) in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2, wenn der Täter von einer amtlichen Stelle des Bundes verpflichtet worden ist;
- von der obersten Landesbehörde in allen übrigen Fällen der Absätze 1 und 2 Nr. 2.
Nutzungsrechte
http://www.gesetze-im-internet.de/
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz stellt in einem gemeinsamen Projekt mit der juris GmbH für interessierte Bürgerinnen und Bürger nahezu das gesamte aktuelle Bundesrecht kostenlos im Internet bereit. Die Gesetze und Rechtsverordnungen können in ihrer jeweils geltenden Fassung abgerufen werden. Sie werden durch die Dokumentationsstelle im Bundesamt für Justiz fortlaufend konsolidiert
Zur Verlinkung siehe folgende Hinweise.
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Punkt 7 Verlinkung auf Inhalte in „Gesetze-im-Internet.de”
Eine Verlinkung auf Inhalte von „Gesetze im Internet” (sog. „Deep Links”) ist ausdrücklich erlaubt.